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   VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268   

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VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268 (https://dejure.org/2013,34016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.11.2013 - 4 B 13.1268 (https://dejure.org/2013,34016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. November 2013 - 4 B 13.1268 (https://dejure.org/2013,34016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 36 Abs. 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Nr. 9, Nr. 13 RZWas 2000, Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt
    Kommunalrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt ständige Verwaltungspraxis im Förderrecht | Zuwendungen nach den RZWas 2000 ; Tatsächliche Vollzugspraxis ; Reduzierung des in Aussicht gestellten Förderbetrags ; Bestimmtheit der Regelung ; Nachträgliche Neubewertung der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 36 Abs. 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Nr. 9, Nr. 13 RZWas 2000, Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt
    Kommunalrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt ständige Verwaltungspraxis im Förderrecht | Zuwendungen nach den RZWas 2000 ; Tatsächliche Vollzugspraxis ; Reduzierung des in Aussicht gestellten Förderbetrags ; Bestimmtheit der Regelung ; Nachträgliche Neubewertung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 312
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Dies gilt etwa dann, wenn die Förderbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse oder aufgrund einer Beanstandung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt bzw. den Bayerischen Obersten Rechnungshof nachträglich feststellt, dass die Fördermittel abweichend von der - auf einschlägigen Richtlinien beruhenden - landesweiten Vergabepraxis und daher (ganz oder teilweise) zu Unrecht in Aussicht gestellt bzw. gewährt wurden (vgl. BayVGH, a.a.O.; B.v. 5.10.2010 - 4 ZB 10.1171 - juris; zuletzt U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - juris).

    Das vom Beklagten zitierte Urteil vom 25. Juli 2013 (4 B 13.727) steht dazu nur scheinbar im Widerspruch.

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Diese als auflösende Bedingung zu verstehende Klausel erfasst nicht nur den Fall, dass die für das geförderte Vorhaben tatsächlich aufgewandten Kosten geringer ausfallen als im Zuwendungsbescheid prognostiziert (vgl. BayVGH; B.v. 29.12.1999 - 4 B 99.526 - BayVBl 2000, 245), sondern greift nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bestimmte Kosten des Vorhabens bereits ihrer Art nach nicht oder jedenfalls nicht in der ursprünglich angenommenen Höhe zuwendungsfähig waren (BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731).

    22 Entsprechend diesem Grundverständnis ist der Senat auch in bisherigen Entscheidungen grundsätzlich davon ausgegangen, dass es für die Frage einer möglichen Abweichung von der landesweiten Förderpraxis auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Förderbehörde ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - BayVBl 2003, 154; U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731; vgl. auch U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - KommPraxis BY 2012, 356).

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Darauf kommt es hier aber nicht maßgeblich an, da sich der Inhalt von Verwaltungsvorschriften nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis bestimmt, wobei es ausreicht, dass diese vom Urheber der Vorschriften zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber immerhin geduldet wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1995 - 2 C 19/94 - NVwZ-RR 1996, 47 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215

    Keine staatlichen Zuschüsse für finanzkräftige Kommune

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    22 Entsprechend diesem Grundverständnis ist der Senat auch in bisherigen Entscheidungen grundsätzlich davon ausgegangen, dass es für die Frage einer möglichen Abweichung von der landesweiten Förderpraxis auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Förderbehörde ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - BayVBl 2003, 154; U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731; vgl. auch U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - KommPraxis BY 2012, 356).
  • VGH Bayern, 11.02.2011 - 4 ZB 09.3145

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben; Rückforderung von Zuwendungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Die in einigen Entscheidungen des Senats getroffene Aussage, für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, "auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht" (z. B. BayVGH; B.v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686; v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - jew. in juris), darf also nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der späteren Überprüfung einer Förderung auch eine etwaige Neufassung der Richtlinien oder eine mittlerweile geänderte Vollzugspraxis maßgebend wären.
  • VGH Bayern, 17.09.2007 - 4 ZB 06.686
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Die in einigen Entscheidungen des Senats getroffene Aussage, für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, "auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht" (z. B. BayVGH; B.v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686; v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - jew. in juris), darf also nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der späteren Überprüfung einer Förderung auch eine etwaige Neufassung der Richtlinien oder eine mittlerweile geänderte Vollzugspraxis maßgebend wären.
  • VGH Bayern, 21.08.2002 - 4 B 00.1936
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    22 Entsprechend diesem Grundverständnis ist der Senat auch in bisherigen Entscheidungen grundsätzlich davon ausgegangen, dass es für die Frage einer möglichen Abweichung von der landesweiten Förderpraxis auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Förderbehörde ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - BayVBl 2003, 154; U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731; vgl. auch U.v. 24.5.2012 - 4 B 11.1215 - KommPraxis BY 2012, 356).
  • VGH Bayern, 29.12.1999 - 4 B 99.526
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Diese als auflösende Bedingung zu verstehende Klausel erfasst nicht nur den Fall, dass die für das geförderte Vorhaben tatsächlich aufgewandten Kosten geringer ausfallen als im Zuwendungsbescheid prognostiziert (vgl. BayVGH; B.v. 29.12.1999 - 4 B 99.526 - BayVBl 2000, 245), sondern greift nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bestimmte Kosten des Vorhabens bereits ihrer Art nach nicht oder jedenfalls nicht in der ursprünglich angenommenen Höhe zuwendungsfähig waren (BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731).
  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 4 ZB 11.1260

    Rückforderung von Zuwendungen zu abwasserwirtschaftlichem Vorhaben; auflösende

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Denn mit der Nebenbestimmung der Nr. 2.1 ANBest-K(-Pilotprojekt) sollen nicht fortlaufende Anpassungen des Förderbetrags an künftige Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen ermöglicht, sondern nur einem von Anfang an objektiv bestehenden Korrekturbedarf Rechnung getragen werden, der - aus Sicht der zuständigen Behörde - erst nachträglich zu Tage getreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2012 - 4 ZB 11.1260 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.10.2010 - 4 ZB 10.1171

    Gemeindliche Abwasseranlagen; staatliche Förderung (RZWas 2000);

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2013 - 4 B 13.1268
    Dies gilt etwa dann, wenn die Förderbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse oder aufgrund einer Beanstandung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt bzw. den Bayerischen Obersten Rechnungshof nachträglich feststellt, dass die Fördermittel abweichend von der - auf einschlägigen Richtlinien beruhenden - landesweiten Vergabepraxis und daher (ganz oder teilweise) zu Unrecht in Aussicht gestellt bzw. gewährt wurden (vgl. BayVGH, a.a.O.; B.v. 5.10.2010 - 4 ZB 10.1171 - juris; zuletzt U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - juris).
  • VG Ansbach, 28.11.2013 - AN 6 K 11.01902

    Zuwendungen aus dem Europäischen Rückkehrfonds

    Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert und der ohne Rechtsgrund bewilligte Teil der Leistung nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuerstatten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731; Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268; juris).

    Grundsätzlich ist auf die zum Förderzeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis abzustellen (vgl. BayVGH vom 6.11.2013, a.a.O.).

    Denn mit dem Zuwendungsbescheid wird dem Zuwendungsempfänger verbindlich zugesagt, dass der Staat ihm - sofern dafür ausreichende Haushalts- und Betriebsmittel bereitgestellt sind - Zuwendungen in der in Aussicht gestellten Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird (vgl. BayVGH vom 6.11.2013, a.a.O.).

    Nur wenn sich aus diesen ergibt, dass die im Finanzierungsplan veranschlagten und im Zuwendungsbescheid anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich unterschritten wurden, kann der Schlussbescheid einen geringeren als den in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrag festlegen, wobei dann nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Förderung auch den nunmehr geltenden Richtlinien bzw. der aktuellen Vollzugspraxis entspricht, d. h. ob der gleiche Zuwendungsbescheid auch nach der späteren Sach- und Rechtslage noch ergehen könnte (vgl. BayVGH vom 6.11.2013, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 28.11.2013 - AN 6 K 11.01901

    Zuwendungen aus dem Europäischen Rückkehrfonds

    Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert und der ohne Rechtsgrund bewilligte Teil der Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuerstatten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731; Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268; juris).

    Grundsätzlich ist auf die zum Förderzeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis abzustellen (vgl. BayVGH vom 6.11.2013, a.a.O.).

    Denn mit dem Zuwendungsbescheid wird dem Zuwendungsempfänger verbindlich zugesagt, dass der Staat ihm - sofern dafür ausreichende Haushalts- und Betriebsmittel bereitgestellt sind - Zuwendungen in der in Aussicht gestellten Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird (vgl. BayVGH vom 6.11.2013, a.a.O.).

    Nur wenn sich aus diesen ergibt, dass die im Finanzierungsplan veranschlagten und im Zuwendungsbescheid anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich unterschritten wurden, kann der Schlussbescheid einen geringeren als den in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrag festlegen, wobei dann nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Förderung auch den nunmehr geltenden Richtlinien bzw. der aktuellen Vollzugspraxis entspricht, d. h. ob der gleiche Zuwendungsbescheid auch nach der späteren Sach- und Rechtslage noch ergehen könnte (vgl. BayVGH vom 6.11.2013, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 05.05.2015 - W 4 K 14.190

    Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichem Vorhaben; Rechnungsprüfung;

    Mit Urteil vom 6. November 2013 (Az. 4 B 13.1268) hob der BayVGH das Urteil der Kammer vom 21. August 2012 auf.

    Dies umfasst auch den Fall, dass aufgrund einer Beanstandung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt nachträglich feststellt wird, dass die Fördermittel abweichend von der - auf einschlägigen Richtlinien beruhenden - landesweiten Vergabepraxis und daher (ganz oder teilweise) zu Unrecht in Aussicht gestellt bzw. gewährt wurden (BayVGH, U.v. 6.11.2013 - 4 B 13.1268 - juris Rn. 20).

    Die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 2013 kann dem Änderungsbescheid schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil der Sachverhalt, der diesem Änderungsbescheid zugrunde liegt, nicht vom Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor dem BayVGH (Az. 4 B 13.1268) umfasst war.

    Der BayVGH hatte im Verfahren 4 B 13.1268 über eine Anfechtungsklage des Klägers zu entscheiden (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2013 - 4 B 13.1268 - juris Rn. 16).

  • VG Ansbach, 25.09.2014 - AN 6 K 13.02157

    Kosten für Reinigungsarbeiten sind ausreichend nachgewiesen und daher

    Grundsätzlich ist auf die zum Förderzeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis abzustellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268).

    Denn mit dem Zuwendungsbescheid wird dem Zuwendungsempfänger verbindlich zugesagt, dass der Staat ihm - sofern dafür ausreichende Haushalts- und Betriebsmittel bereitgestellt sind - Zuwendungen in der in Aussicht gestellten Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268).

    Nur wenn sich aus diesen ergibt, dass die im Finanzierungsplan veranschlagten und im Zuwendungsbescheid anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich unterschritten wurden, kann der Schlussbescheid einen geringeren als den in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrag festsetzen, wobei dann nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Förderung auch den nunmehr geltenden Richtlinien bzw. der aktuellen Vollzugspraxis entspricht, d. h. ob der gleiche Zuwendungsbescheid auch nach der späteren Sach- und Rechtslage noch ergehen könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.11.2013 - 4 B 13.1268).

  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    2.2.1 Nach früherer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. beispielsweise BayVGH, U.v. 6.11.2013 - 4 B 13.1268 - juris; OVG LSA, U.v. 16.11.2000 - 1 L 51/00 - juris; Sächs OVG, U.v. 8.10.2009 - 1 B 139/07 - juris; OVG NRW, B.v. 28.1.2002 - 4 A 4927/99 - juris; Thür OVG, U.v. 28.7.2011 - 3 KO 1326/10 und Nieders OVG, B.v. 9.7.2013 - 8 LA 102/12 - juris) wurde in entsprechenden Konstellationen der Eintritt einer auflösenden Bedingung i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG angenommen mit der Begründung, die in Nr. 2.1 1. Alt. ANBest-K enthaltene Regelung, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen (so schon die ANBest-K, Stand vom 1.9.1995), sei bei jedem Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung festgestellten Umfang und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Kosten anwendbar, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe.
  • VG Aachen, 16.01.2023 - 7 K 327/21

    Verbundene Unternehmen; Überbrückungshilfe

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris Rn. 9, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220-230, juris Rn. 19 ff. m. w. N., Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris Rn. 21, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278-286, juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 06. November 2013 - 4 B 13.1268 -, juris Rn. 22 ff.
  • VG Ansbach, 10.11.2015 - AN 4 K 14.00983

    Auflösende Bedingung, vorläufiger Verwaltungsakt, Zuwendungsbescheid,

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH, U. v. 6.11.2013, 4 B 13.1268) hat hierzu festgestellt: "Die Inaussichtstellung von Fördermitteln im Zuwendungsbescheid bedeutet nicht, dass die Entscheidung darüber - und inwieweit ein Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannt wird - bis zum Erlass des Schlussbescheids offen bliebe.
  • VG Bayreuth, 29.11.2013 - B 5 K 11.388

    Rückforderung einer Zuwendung; Verjährung; Ermessensausübung

    Damit ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, ob das Wasserwirtschaftsamt die für die Vergabeentscheidung geltenden Förderrichtlinien bei der ursprünglichen Entscheidung "unrichtig", d. h. abweichend von der im Freistaat Bayern bestehenden (damaligen) Vollzugspraxis angewandt und dadurch der Klägerin in gleichheitswidriger Weise zuviel an Fördermitteln zugesprochen hat (zu dieser Voraussetzung: BayVGH, U.v. 6.11.2013, Az. 4 B 13.1268).
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